KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 6, 8a
PSG § 35 ff, 40
Außerstreitverfahren über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, können auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dabei handelt es sich entweder um Streitigkeiten, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, oder um vermögensrechtliche Streitigkeiten, die weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bilden und unmittelbar auf den Stand der Sollmasse keinen Einfluss nehmen. In Außerstreitsachen, die die Konkursmasse betreffen, ist hingegen der Masseverwalter antragsbefugt.