Geht bei Einschaltung eines Maklers der Käufer einer Immobilie vor vollständiger Kaufpreiszahlung in Konkurs, ist fraglich, ob dies den Provisionsanspruch des Maklers entfallen lässt. Der Autor bejaht dies, da entsprechende Literatur und Rsp zur Vorgängerbestimmung des § 7 MaklerG nach wie vor anwendbar sei.