EO § 55 Abs 3, §§ 290a, 292k
ZPO § 477 Abs 1 Z 4
Vor der Entscheidung darüber, ob eine Forderung (im Anlassfall eine Leibrentenforderung) beschränkt oder unbeschränkt pfändbar ist, sind die Parteien einzuvernehmen. Ist im Exekutionsverfahren nach der Lage des Falls für eine verlässliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erforderlich, ist das ExekutionsG verpflichtet, eine solche einzuholen (3 Ob 30/94 SZ 67/63 = EvBl 1994/150 ua; RIS-Justiz RS0016150). Überall dort, wo eine mündliche Verhandlung oder die Einvernehmung einer Partei erforderlich ist, bildet die Unterlassung derselben nicht bloß einen schlichten Verfahrensmangel, sondern eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (3 Ob 28/99k SZ 72/108 = JBl 2000, 43; 3 Ob 256/98p RpflE 1999/78). Erfolgt daher eine Entscheidung über die Pfändbarkeit einer Forderung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung ohne vorherige Einvernahme der Parteien, ist die Entscheidung nichtig.