KO idF vor 1. 7. 2010 § 29 Z 1
GmbHG § 82 Abs 1, § 83 Abs 1
Die Forderung eines Gläubigers gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Die mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen als unentgeltliche Verfügungen, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigiebigkeit ist (RIS-Justiz RS0033054). Erforderlich ist als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, dh dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein soll (4 Ob 594/89 = RIS Justiz RS0064328, RS0064315, RS0064338; vgl auch RS0018072, RS0050235). Fahrlässige Unkenntnis des Empfängers der Leistung von deren Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn er nach der Erklärung des Gemeinschuldners davon ausgehen konnte, dass dessen Verfügung als Vergütung für eine entgeltlich zu erbringende Leistung gedacht war.