KO idF vor 1. 7. 2010 § 1
ABGB § 879
Das vereinbarte Recht auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers stellt bei einseitiger Interessenlage für den Lizenzgeber ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den geförderten Interessen dar. Eine solche Vertragsauflösungsklausel für den Konkursfall verstößt daher gegen die guten Sitten und ist nichtig.