Kreditinstitute müssen stets die Balance zwischen der Absicherung ihrer Risikoposition und einer unzulässigen Einmischung in Angelegenheiten ihres Kreditnehmers halten. § 5 EKEG bildet einen wesentlichen Teil der dafür geltenden Normen. Der nachfolgende Beitrag behandelt den Zusammenhang mit den Normen des Bankenaufsichtsrechts.