Einzelanfechtungsverfahren werden bei Konkurseröffnung über das Vermögen des eigentlichen Schuldners unterbrochen (§ 37 Abs 3 KO), es sei denn, ein solches Verfahren wird von einem Absonderungsgläubiger geführt (§ 37 Abs 5 KO). Gilt diese Ausnahme nur für Absonderer des Gemeinschuldners oder auch für jene des Einzelanfechtungsgegners, sodass auch Letztere den Anfechtungserfolg trotz Konkurseröffnung im Ergebnis für sich lukrieren können?