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Erhebung eigener Gerichtsverfahren

ZIK aktuellZIK 2009/123ZIK 2009, 73 Heft 3 v. 3.7.2009

Nach § 89l GOG, eingefügt durch die ZVN 2009, BGBl I 2009/30, hat jedermann das Recht, beim BG seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren zu beantragen, in denen er Partei ist. Laut den ErlRV (89 BlgNR 24. GP 27 f) traten insb Personen mit einer Auskunftsbitte an Gericht oder BMJ heran, die sich einen Überblick über ihren Schuldenstand verschaffen wollten bzw einen außergerichtlichen Ausgleich anstrebten. Nunmehr gibt es eine Grundlage für solche Auskünfte, was Schuldnervertreter und Schuldenberatungsstellen berücksichtigen sollten. Auch Masseverwalter können versuchen, sich auf diesem Weg über die einen insolventen Schuldner betreffenden Zivilverfahren zu informieren.

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