vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Beraterhaftung einer Bank beim Effektengeschäft

JudikaturZIK 2009/117ZIK 2009, 71 Heft 2 v. 27.4.2009

WAG: § 13 Z 3 und Z 4 aF, § 15 aF

ABGB § 1323

Die Bank treffen bei Abschluss eines Effektengeschäfts auch ohne Bestehen eines besonderen Beratungsvertrags Aufklärungs- und Beratungspflichten, wobei ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Ausgestaltung und Umfang der Aufklärungspflichten ergeben sich im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insb von dessen Professionalität, sowie von den ins Auge gefassten Anlageobjekten. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Die Information hat produktbezogen zu sein. Auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Bank für eine Verletzung dieser Pflichten. Der Anleger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde (3 Ob 40/07i JBl 2008, 49; 3 Ob 289/05d mwN; RIS-Justiz RS0108267). Ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten Vermögensschadens in Geld kann erst nach Verkauf der Wertpapiere begehrt werden (8 Ob 123/05d ÖBA 2006, 682 = ecolex 2006, 566). Zuvor besteht nur ein Anspruch auf Naturalrestitution durch Rückzahlung des zum Erwerb der Wertpapiere geleisteten Kaufpreises abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte