KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 6, 7
ZPO § 477 Abs 1 Z 5, § 529
Ergeht nach Konkurseröffnung in einem dadurch betroffenen Rechtsstreit ein Urteil gegen den Gemeinschuldner, so muss dieses Urteil nicht mit Nichtigkeitsklage angefochten werden.
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 6, 7
ZPO § 477 Abs 1 Z 5, § 529
Ergeht nach Konkurseröffnung in einem dadurch betroffenen Rechtsstreit ein Urteil gegen den Gemeinschuldner, so muss dieses Urteil nicht mit Nichtigkeitsklage angefochten werden.