Drittwirkung, Abtretungshindernisse, Gefahren der Rechtswahl und Anknüpfungspunkte der internationalen Forderungsabtretung werden diskutiert. Der Autor bewertet die Regelungen der Rom I-VO, die auf Verträge, die nach dem 17. 12. 2009 abgeschlossen werden, anwendbar ist, als in sich stimmig und vollständig.