Unter Bezugnahme auf die österr Literatur und Judikatur entschied das englische Höchstgericht (High Court of Justice) in Syska et al v. Vivendi et al,1 dass sich gem Art 15 EuInsVO die Wirkungen der Insolvenzeröffnung auf bereits anhängige Gerichtsverfahren, worunter nach Ansicht des Gerichts auch Schiedsverfahren zu subsumieren sind, nach der lex fori processus, dh dem (Prozess-)Recht des Schiedsorts - und daher nicht nach der lex fori concursus - richten. Dasselbe gilt für die Schiedsvereinbarung selbst als "Fundament" des (bereits) anhängigen Schiedsverfahrens.