Nach jahrelanger Ungewissheit über den für die Sicherungszession bei Buchforderungen tauglichen Publizitätsakt1 hat der 6. Senat in seiner bereits mehrfach besprochenen Entscheidung vom 30. 11. 2006, OGH 6 Ob 116/05k Rechtssicherheit geschaffen: Die Drittschuldnerverständigung wird (weiterhin) als ausreichender Publizitätsakt bei Buchforderungen anerkannt.2 Weniger beachtet, aber vor allem durch die E OGH 10 Ob 29/07y3 in das Blickfeld des Interesses gerückt, wurde die vom 6. Senat behandelte Frage nach der Konkursfestigkeit zedierter künftiger Forderungen. Dieser Beitrag4 soll die verschiedenen Problemlagen bei der Zession künftiger Forderungen verdeutlichen und Lösungsvorschläge unterbreiten.