ABGB § 1012
KO idF vor 1. 7. 2010 § 13
Wird bei einer Liegenschaftstransaktion ein Treuhänder sowohl für den Käufer als auch für den pfandrechtlich sicherzustellenden Finanzierer des Erwerbs tätig, hat dieser mehrseitige Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insb auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten - wie das mehrfache Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr - vermieden werden.