KO idF vor 1. 7. 2010 § 125 Abs 2
Über die Ansprüche des Masseverwalters auf Entlohnung entscheidet das G zweiter Instanz endgültig, und zwar unabhängig davon, ob es inhaltlich entscheidet oder eine formelle Entscheidung trifft, zB einen Rekurs gegen den Entlohnungsbeschluss des KonkursG zurückweist.