KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 19, 20
ABGB §§ 1438, 1439
Im Falle des Zwangsausgleichs kommt es darauf an, ob der Gläubiger während des Konkursverfahrens die Möglichkeit hatte, gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären. Macht er von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch, unterliegt seine Forderung nach bestätigtem Zwangsausgleich den entsprechenden Beschränkungen.