Aus Anlass der E 7 Ob 228/07s stellt der Beitrag die Vinkulierung von (Lebens-)Versicherungen anderen Sicherungsinstrumenten wie Pfändung, Sicherungszession und Bezugsrechtseinräumung gegenüber. Die Autorin qualifiziert die Vinkulierungsvereinbarung als insgesamt schwache Absicherung des Gläubigers, da diese bereits nach älterer Rsp nur relative Wirkung habe, nach neuer Rsp im Konkurs des Versicherungsnehmers sogar überhaupt erlösche.