In den letzten Jahren hat sich in Österreich eine herrschende Meinung und Rsp zur Kongruenz von erlangten Zahlungen durch Zwangsvollstreckung gebildet. Interessanterweise wird in der Lehre1 wenig auf die Rsp des Bundesgerichtshofes (BGH) und die dt Lehre Bezug genommen. Ein aktueller dt Beitrag2 erörtert in einem Exkurs die Rechtslage in Österreich und bemerkt, dass das Leiturteil zur Inkongruenz von exekutiver Befriedigung des BGH3 offensichtlich keine Aufmerksamkeit in der österr Rsp und Literatur gefunden hat.4 Der Beitrag holt dieses Versäumnis nach,5 vergleicht österr Lehre und Rsp mit der dt Lehre und Rechtsprechung. Es wird versucht, unter kritischer Würdigung der Meinungen einen vermittelnden Lösungsansatz aufzuzeigen.