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Nur Pauschalkostenersatz bei verspäteter Forderungsanmeldung

JudikaturZIK 2008/342ZIK 2008, 211 Heft 6 v. 30.12.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 § 107 Abs 2

RATG § 16

Jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist zur Forderungsanmeldung versäumt hat, hat für die mit der Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung dem Masseverwalter 50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war unmöglich. Dadurch wird für den Gläubiger der Kostenersatz für nachträgliche Anmeldungen vorhersehbar und die zu ersetzenden Kosten stehen schon bei der Anmeldung fest. Unabhängig davon, wie viele Forderungen in einer nachträglichen Prüfungstagsatzung zusammengefasst werden und ob eine Kombination mit einer anderen Tagsatzung möglich ist, hat der Gläubiger dem Masseverwalter diesen Pauschalbetrag zu ersetzen. Für einen darüber hinausgehenden Zuspruch von Fahrtkosten fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Barauslagenersatz des Rechtsanwalts oder den Kostenersatzanspruch der Partei kommt nicht in Betracht. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung den gesamten von ihm als ersatzfähig betrachteten Aufwand des Masseverwalters abgelten.

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