KO idF vor 1. 7. 2010 § 70
ZPO §§ 34, 39, 408, 512, 528
Eine Partei hat das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe des G in Anspruch zu nehmen. Ein aus sachlichen Gründen geführter Prozess stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, die missbräuchliche Anrufung des G kann aber eine Schadenersatzpflicht begründen.