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Haftung für missbräuchlichen Konkursantrag auch des Vertreters

JudikaturZIK 2008/340ZIK 2008, 210 Heft 6 v. 30.12.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 § 70

ZPO §§ 34, 39, 408, 512, 528

Eine Partei hat das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe des G in Anspruch zu nehmen. Ein aus sachlichen Gründen geführter Prozess stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, die missbräuchliche Anrufung des G kann aber eine Schadenersatzpflicht begründen.

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