KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 19, 20
GenG § 55 Abs 1
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lässt die bereits vorher bestandene Möglichkeit der Aufrechnung grundsätzlich unberührt. Die Forderungen müssen sich bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden sein, was nicht der Fall ist, wenn eine der Forderungen erst durch die oder nach der Konkurseröffnung entsteht. Die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung schadet nicht. Das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung kann nicht schlechthin mit dem Vorhandensein einer Bedingung gleichgesetzt werden.