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Gemeinschuldner kann keinen Löschungsprozess führen

JudikaturZIK 2008/331ZIK 2008, 204 Heft 6 v. 30.12.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 3, 81

GBG § 66

Dem Gemeinschuldner wird durch die Eröffnung des Konkurses die freie Verfügung über das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen entzogen. Rechtsstreitigkeiten, die die Masse betreffen, hat der Masseverwalter zu führen. Ausnahmen von der Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens sind in jenen Fällen gegeben, in denen seine Rechtshandlungen keine Verfügungen über die Konkursmasse enthielten, den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstritten, sondern vielmehr der Erhaltung der Masse dienten. Daher steht dem Gemeinschuldner die Rekurslegitimation gegen die Abweisung seines Antrags auf Versagung des Zuschlags (SZ 16/64) sowie im Fall kridamäßiger Versteigerung gegen die Festsetzung des Schätzwertes (SZ 19/68) zu. Der Gemeinschuldner ist legitimiert, eine Streitanmerkung gem § 66 GBG zu erwirken, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet (EvBl 1965/408). Auch für die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen ist der Gemeinschuldner mit der Begründung legitimiert, dass

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