Das Haftungssystem von § 15 SpaltG bedeutet für die Gesellschaftsgläubiger, dass sie die Erfüllung ihrer Ansprüche grund-
Seite 203
sätzlich von allen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften verlangen können. Jedoch ist nach Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung bei der Geltendmachung von Gläubigeransprüchen in den verschiedenen Szenarien Unterschiedliches zu beachten. Weiters setzt sich der Autor mit der zeitlichen Haftungsbegrenzung der Spaltungshaftung sonstiger Gesellschaften auseinander.