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Schimka, Zur Geltendmachung von Gläubigeransprüchen nach § 15 SpaltG, GesRZ 2008, 284:

FachliteraturAufsätzeZIK 2008/323ZIK 2008, 203 Heft 6 v. 30.12.2008

Das Haftungssystem von § 15 SpaltG bedeutet für die Gesellschaftsgläubiger, dass sie die Erfüllung ihrer Ansprüche grund-

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sätzlich von allen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften verlangen können. Jedoch ist nach Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung bei der Geltendmachung von Gläubigeransprüchen in den verschiedenen Szenarien Unterschiedliches zu beachten. Weiters setzt sich der Autor mit der zeitlichen Haftungsbegrenzung der Spaltungshaftung sonstiger Gesellschaften auseinander.

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