Die Entscheidung des VwGH 2006/13/0121 vom 3. 9. 2008 stellt fest, dass bei einer angespannten finanziellen Situation einer Gesellschaft es Aufgabe des verantwortlichen Vertreters ist, sich der tatsächlichen Entrichtung der fälligen Abgaben zu vergewissern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zu einer unbegrenzten Ausfallshaftung nach § 9 Abs 1 BAO.