Wertpapierfirmen (§ 3 WAG) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 4 WAG) in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können keinen Ausgleich beantragen; der Konkurs bewirkt den Verlust der Konzession (§ 5 Abs 2 Z 4 WAG); ein Zwangsausgleich findet nicht statt (§ 79 WAG). Anstelle dessen stellt das WAG diesen Unternehmen nach Eintritt der Insolvenz das Geschäftsaufsichtsverfahren zur Verfügung; ein Verfahren, welches bis 20061 Kreditinstituten vorbehalten war und seine Wurzeln in der Wirtschaftskrise der 20er- und 30er-Jahre des letzten Jahrhunderts hat. Ziel dieses gerichtlichen Insolvenzverfahrens, welches den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten darf, ist die nachhaltige Sanierung ohne Forderungsausfall für die Gläubiger. Sanierungsmaßnahme ist die Stundung aller vor Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen und die umfassende Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleisters.