Gem Art 25 Abs 1 EuInsVO werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des eröffnenden Gerichts ohne Weiteres anerkannt und nach Art 31 ff EuGVÜ bzw nunmehr Art 38 ff EuGVVO (s Art 68 Abs 2 EuGVVO) vollstreckt. Das gilt auch für insolvenznahe Entscheidungen (auch anderer Gerichte) und Sicherungsmaßnahmen. Gem Abs 2 des Art 25 EuInsVO unterliegt die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der im Abs 1 genannten Entscheidungen (nunmehr) der EuGVVO, soweit diese anzuwenden ist.