EO §§ 146, 150, 170
KO idF vor 1. 7. 2010 § 1
Gegenstand eines Fruchtgenussrechts kann auch ein ideeller Liegenschaftsanteil sein (3 Ob 318/01p SZ 2002/55 ua; RIS-Justiz RS0011833). Wird ein mit einem Fruchtgenussrecht belasteter Liegenschaftsanteil versteigert und kommt dem Fruchtgenussrecht der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zu, ist es vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.