AktG §§ 25, 26 Abs 1, § 42 Abs 1, §§ 60, 150
GmbHG § 10
Ist von vornherein die Aufbringung der Einlage eines Aktionärs in eine AG durch Aufrechnung mit einer diesem gegen die AG zustehenden Forderung vorgesehen, ist dies als Sacheinlage zu behandeln. Die bei Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage durchzuführende Prüfung hat sich - wie bei der Einbringung von Forderungen gegen Dritte - nicht darauf zu beschränken, ob die eingebrachte Forderung tatsächlich besteht; darüber hinaus ist zu ermitteln, ob sie auch insoweit "vollwertig" ist, als der Schuldner in der Lage ist, diese vollständig zu erfüllen. Im Fall der Aufrechnung bezieht sich die Vollwertigkeitsprüfung auch auf die hypothetische Zahlungsfähigkeit der AG bei einem Wegdenken der Aufrechnung, was sich aus dem aktienrechtlichen Gebot der realen Kapitalaufbringung, die insb dem Gläubigerschutz dient, ergibt. Mangels Vollwertigkeit ist die Aufrechnung unzulässig.