FBG § 40
UGB § 283
Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen gelöscht werden. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das G die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt. Die Gesellschaft ist im Löschungsverfahren aufzufordern, sich zur beabsichtigten Löschung zu äußern (6 Ob 23/03f).