KO idF vor 1. 7. 2010 § 70 Abs 2, § 171
JN § 42 Abs 3, § 44 Abs 1, § 45
Nach Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das G seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nicht anfechtbar. Im Konkursverfahren wird mit der Zustellung des Konkurseröffnungsantrags an den Schuldner ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium erreicht. Der danach gefasste Konkurseröffnungsbeschluss ist eine Entscheidung in der Hauptsache. Darin liegt gleichzeitig eine schlüssige zu bejahende Entscheidung des G über seine sachliche Zuständigkeit (SZ 51/101; RIS-Justiz RS0042095; OLG Wien 28 R 71/03x; 28 R 176/07v uva), deren Bindung sich auf sämtliche G erstreckt (OLG Wien 28 R 71/03x; 28 R 30/04v; 28 R 176/07v; vgl auch 8 Ob 20/02b).