KO idF vor 1. 7. 2010 § 37
AnfO § 9
Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, können während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden (1 Ob 818/76 SZ 50/39; 8 Ob 140/99t SZ 72/177); der Einzelanfechtungsgläubiger verliert während der Konkursdauer die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechts. Bereits anhängige Anfechtungsprozesse werden ex lege durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Absonderungsgläubiger eine Einzelanfechtung vor Konkurseröffnung anhängig gemacht hat.