KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 10, 12a
EO §§ 291a, 291b, 292a, 292b, 294
Grundsätzlich wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen. Der unpfändbare Teil der Bezüge des Schuldners ist nicht der Exekution unterworfen und fällt daher nicht in die Konkursmasse. Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen, bleiben in seiner Rechtszuständigkeit und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgesetzt (3 Ob 206/00s; 3 Ob 205/00v; 3 Ob 204/93). Eine Gehaltsexekution von Unterhaltsgläubigern bleibt daher durch die Konkurseröffnung jedenfalls insoweit unberührt, als sie für die nicht vom Konkurs erfassten, dh laufenden Unterhaltsansprüche erwirkt wurde und sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommen bezieht, also auf die Differenz zwischen den beiden Existenzminima (3 Ob 2376/96z ). Aber auch für die zur Zeit der Konkurseröffnung rückständigen Konkursforderungen aus einem gesetzlichem Unterhaltsanspruch kann die Exekution mit dieser Beschränkung bewilligt werden (3 Ob 206/00s; 3 Ob 205/00v). Ähnlich wie bei Absonderungsgläubigern setzt die Geltendmachung des nur den Unterhaltsgläubigern zustehenden Rechts auf Befriedigung aus dem konkursfreien Vermögen den Verzicht auf die Anmeldung der Konkursforderung nicht voraus.