Der Autor stellt die Rsp zur Informationsobliegenheit des Gläubigers nach § 25c KSchG und zum Mäßigungsrecht des § 25d KSchG vor, die entgegen zahlreichen Stimmen in der Lehre nicht auf die Interzession durch Drittpfandbesteller angewendet wird, und schlägt einen eigenen differenzierenden Lösungsansatz vor.