Der Autor zeichnet die Rechtsprechungswende, eine vinkulierte Versicherungsforderung nicht mehr zur vorzugsweisen Befriedigung von Vinkulierungsgläubigern heranzuziehen, anhand der E 7 Ob 228/07s nach. Er setzt sich dabei mit der analogen Anwendung des § 10 KO sowie dem ZessRÄG auseinander und kritisiert die Entscheidung.