Replizierend auf den Beitrag Reckenzauns (s unten) führt der Autor aus, dass die Entschuldung eines RA während eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens bei aufrechter Berufsbefugnis nicht zulässig sein könne. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müsse unweigerlich zum Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft führen. Eine Wiedereintragung des RA sei nach erfolgreicher Sanierung durchaus möglich.