In der Anm zu OGH 2 Ob 53/07v spricht sich der Autor für eine Differenzierung bei der Hemmung der Frist des § 9 AnfO durch Vergleichsverhandlungen aus. Unverzüglichkeit der Klagseinbringung und gehörige Fortsetzung der Titelklage seien nicht gegeben, wenn der potentielle Anfechtungskläger lediglich mit seinem Schuldner über die Titelforderung verhandle. Zudem sei für die Kenntnis der anfechtbaren Rechtshandlung seitens des Anfechtungsklägers auch die Kenntnis von der Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners Voraussetzung.