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Unterhaltsrückstände und Konkurs

BeiträgeRA Dr. Bernhard BirekZIK 2008/246ZIK 2008, 146 Heft 5 v. 27.10.2008

In der Praxis werden Masseverwalter, Gemeinschuldnervertreter und Exekutionsgerichte oft mit der Problematik der Unterhaltspflichten des Gemeinschuldners konfrontiert. Problematisch ist die Exekution auf den Differenzbetrag gem § 291a und § 291b EO für Unterhaltsrückstände11Terminologisch bedeuten Unterhaltsrückstände fällige Forderungen vor Konkurseröffnung, während laufender Unterhalt den auflaufenden Unterhalt nach der Konkurseröffnung meint. vor Konkurseröffnung, die jedoch nach der Konkurseröffnung bewilligt wird. Eine aktuelle Entscheidung zeigt die Kontroverse zwischen Lehre und Rsp und versucht einen sinnvollen Lösungsansatz darzustellen.

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