IESG § 3a
AZG § 19f Abs 2
Die Abgeltung von Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die innerhalb des Sicherungszeitraums geleistet wurden, ist nur dann gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine (fällige) Geldforderung umgewandelt hat.