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Aufhebung des Abschöpfungsverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger

JudikaturZIK 2008/231ZIK 2008, 139 Heft 4 v. 25.8.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 167, 213

Das Abschöpfungsverfahren kann auf Antrag des Schuldners mit Zustimmung aller Konkursgläubiger aufgehoben werden.

Hat der Schuldner eine außergerichtliche Vereinbarung mit allen Konkursgläubigern geschlossen, diese erfüllt, damit eine Quote von 10 % der Forderungen erreicht und sind auch die Verfahrenskosten gedeckt, ist ihm analog § 213 KO mit Beschluss die Restschuldbefreiung zu erteilen.

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