KO idF vor 1. 7. 2010 § 119
EO § 263 Abs 1
Bei der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache bildet der Erlös eine Sondermasse, die durch das KonkursG zu verteilen ist. Dies geschieht durch einen Verteilungsbeschluss nach den Verteilungsvorschriften der EO in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung (RIS-Justiz RS0003046, insb 8 Ob 270/00i).