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Freihandverkauf und zeitliche Grenzen der Bekämpfung des Verteilungsbeschlusses

JudikaturZIK 2008/229ZIK 2008, 138 Heft 4 v. 25.8.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 § 119

EO § 263 Abs 1

Bei der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache bildet der Erlös eine Sondermasse, die durch das KonkursG zu verteilen ist. Dies geschieht durch einen Verteilungsbeschluss nach den Verteilungsvorschriften der EO in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung (RIS-Justiz RS0003046, insb 8 Ob 270/00i).

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