KO idF vor 1. 7. 2010 § 107 Abs 1, § 121 Abs 3, §§ 197, 198
Langte eine Forderungsanmeldung verspätet, aber noch vor der Abstimmung über den Zahlungsplan beim KonkursG ein, steht dem Gläubiger die Quote ohne Einschränkung zu. Das gilt auch, wenn die Forderungsanmeldung erst am Tag der Zahlungsplantagsatzung erfolgt. Die Ausschlussregelung für Forderungen, die später als