KO idF vor 1. 7. 2010 § 69 Abs 3 und 4
GmbHG § 17 Abs 1
Die Abberufung von Organmitgliedern einer GmbH ist in ihrer Wirksamkeit nicht von der vorgeschriebenen Eintragung im Firmenbuch abhängig (EvBl 1979/202; SZ 64/61; SZ 59/172 = JBl 1987, 117 = RdW 1987, 83 = NZ 1987, 289; RIS-Justiz RS0059467). Die Abberufung stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die gegenüber dem abzuberufenden Geschäftsführer sofort wirksam wird, wenn er bei der Beschlussfassung gegenwärtig ist (RIS-Justiz RS0059467). Andernfalls muss ihm der Beschluss bekannt gegeben werden und die Abberufung wird erst mit dieser Mitteilung wirksam (7 Ob 355/98a; 8 Ob 233/99v). Vor diesem Zeitpunkt ist der Geschäftsführer selbstständig vertretungsberechtigt und ua zur Einbringung des Konkursantrages legitimiert.