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Keine Anfechtung von Lohnsteuerzahlungen im Arbeitnehmerkonkurs

JudikaturZIK 2008/221ZIK 2008, 132 Heft 4 v. 25.8.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 27 ff

EO §§ 290, 291 Abs 1 Z 1, §§ 291a, 294

Zentrale Voraussetzung jeder Anfechtung ist die Gläubigerbenachteiligung durch Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte (RIS Justiz RS 0064333). Ein Rechtsgeschäft, von dem sich ex post herausstellt, dass keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, ist anfechtungsfest (1 Ob 308/98w mwN). Auch Rechtshandlungen, die den Befriedungsfond der Gläubiger nicht schmälern, sind unanfechtbar.

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