Soll ein Gesellschafter einer GmbH seiner Einlageverpflichtung durch Sacheinlage nachkommen, stellt sich die Frage, ob dies im Gesellschaftsvertrag selbst geregelt werden muss. Die Jud lässt bisher einen Hinweis im Gesellschaftsvertrag auf weitere Urkunden, die die in § 6 Abs 4 GmbHG geforderten Festsetzungen enthalten, genügen. Der Autor lehnt auch diese "verdünnte Gesellschaftsvertragspublizität" als unverhältnismäßig ab.