Aus OGH 11. 20. 2007, 8 ObS 24/07y, ergibt sich, dass beim Umstieg auf das System der Abfertigung neu iSd Übertragungslösung nach der Übertragung das gesamte Leistungsrecht des BMVG zur Anwendung kommt. Der Übertragungsbetrag, der die Abgeltung für die bis zum Umstiegszeitpunkt entstandene fiktive Altabfertigung darstellt, unterliegt daher unabhängig von der Art der späteren Beendigung des Dienstverhältnisses der Insolvenzsicherung.