Die Glosse befasst sich mit der E EuGH Rs C-278/05 , Robins, Slg 2007, I-1053, in welcher der EuGH zur Auslegung von Art 8 der RL (EWG) 1980/987 (betreffend den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) feststellte, dass der von den Mitgliedstaaten vorzusehende Schutz von Rechten und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zwar zu keiner vollständigen, jedenfalls aber zu einer 50 % der Ansprüche übersteigenden Sicherung verpflichte. Der Autor begrüßt die Entscheidung.