Aus Anlass der AMIS-Insolvenz untersucht der Beitrag die Voraussetzungen der Anlegerentschädigung gem § 23b Abs 3 WAG für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass ein Anspruch auf Entschädigung jedenfalls dann bestehe, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen - mittelbar oder unmittelbar - Gelder oder Instrumente von Kunden halte und daraus nicht erfüllbare Ansprüche resultierten. Dass damit notwendig auch ein Überschreiten der Konzession eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens verbunden sei, hindere den Ersatzanspruch nicht.