In ihrer 9. Sitzung hat die Arbeitsgruppe im BMJ zur Vorbereitung der Privatkonkursreform die Änderungskonzepte weitestgehend zu Ende diskutiert. Generell betrachtet soll bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit nicht unternehmerisch tätiger Verpflichteter die Exekution in der Regel amtswegig, mangels im Exekutionsverfahren erzielter Beträge auf Antrag eröffnet werden. Das bedingt eine Reihe von Änderungen im Exekutionsrecht: So soll generell das BG des allgemeinen Gerichtsstands des Verpflichteten für die Bewilligung zuständig sein. Das Vermögensverzeichnis soll obligatorisch und inhaltsreicher werden, um die wirtschaftliche Lage besser beurteilen zu können. Eine "Verpflichtetendatei" für den internen Gebrauch der Gerichte soll ersichtlich machen, wo und zu welchem Zweck Exekutionen gegen ein und denselben Schuldner laufen. Offenkundige Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die Forderungen aller betreibenden Gläubiger nicht innerhalb eines Jahres hereingebracht werden können. Das ExekutionsG hat das mit Beschluss festzustellen und nach Rechtskraft in der Ediktsdatei bekannt zu machen. Gleichzeitig mit dem Ausspruch erfolgen keine Verteilungen bei der Fahrnisexekution oder Auszahlungen bei der Forderungsexekution mehr, die Beträge werden "angespart". Nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit in der Ediktsdatei tritt eine Exekutionssperre ein. Sie fällt erst weg, wenn sich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einem Konkurseröffnungsverfahren oder aufgrund einer Bescheinigung durch betreibende Gläubiger ergeben hat.