HGB § 274
BWG: § 69 aF
Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener potenziellen Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und die dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres potenziellen Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (RIS-Justiz RS0116076). Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn also Schutz- und Sorgfaltspflichten auch gegenüber potenziellen Gesellschaftsgläubigern. Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren potenziellen Gläubigern tragfähig ist, und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt er deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0116077).